Kategorie: BDSG § 04f
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Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten laut BAG nur schwer möglich
Wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Pressemitteilung zum Urteil vom 23. März 2011 – 10 AZR 562/09 – bekannt gegeben hat, kann der Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten nur aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB erfolgen. Weder die Mitgliedschaft des Datenschutzbeauftragten im Betriebsrat noch betrieblich geplante organisatorische Änderungen begründen den Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten.…
