Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass auch ein Stellvertretender Datenschutzbeauftragter einen Kündigungsschutz genießen kann.

Voraussetzungen sind unter anderem:

  1. Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
  2. Verhinderung des Haupt-Datenschutzbeauftragten (Krankheit oder Organisationsstruktur z.B. Standortverantwortung)
  3. Übernahme der Tätigkeit

Das Urteil im Einzelnen ist unter folgendem Link zu finden:

http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?showdoccase=1&doc.id=JURE170021891&st=ent

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