§ 42a BDSG
Meldepflicht bei Sicherheitsvorfällen
Die EU Kommission denkt über eine Meldepflicht bei IT-Sicherheitsvorfällen nach. Das BDSG kennt heute schon eine solche Meldepflicht für den Verlust von besonders vertraulichen personenbezogenen Daten. Die Meldepflicht aus § 42a BDSG ist z.B. einschlägig beim Verlust von Daten von Berufsgeheimnisträgern oder Bankdaten.
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